AGB
I. Allgemeines
1. Die Ausführung von Kernbohrungen erfolgt ausschließlich unter Anwendung unserer vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, gleich ob abweichend, entgegenstehend oder ergänzend, werden – selbst bei Kenntnis – nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Diese Geschäftsbedingungen und Bohrvorschriften haben Gültigkeit für alle auch zukünftigen Angebote, Lieferungen, Leistungen und Installationen. Durch die Erteilung eines Auftrags erkennt der Auftraggeber die nachstehend aufgeführten Bedingungen und die Preise gemäß der jeweils gültigen Preisliste bzw. des zugrunde liegenden Angebotes der Firma SEH HAUSTECHNIK GmbH. Abweichungen
bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
3. Diese Geschäftsbedingungen und Installationsvorschriften gelten gegenüber dem Verbraucher als natürliche Personen und gegenüber Kaufleuten als juristische Personen des öffentlichen Rechts.
4. Spätestens bei Entgegennahme/Durchführung der Bohrung gelten unsere Bedingungen und Vorschriften als ausschließlich vereinbart.
5. Der Kunde ist über die Kernbohrvorschriften vor Ausführung der arbeiten informiert und kann diese Bedingungen jederzeit abrufen, um die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen treffen zu können. Werden diese Vorschriften nicht erfüllt behält sich SEH Haustechnik GmbH das Recht vor, von einer Installation abzusehen und/oder Kosten in Rechnung zu stellen.
6. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur verbindlich, wenn diese von der Geschäftsleitung schriftlich anerkannt werden, die schriftliche Anerkennung durch unsere Monteure und Außendienstmitarbeiter sind nicht ausreichend.
7. Sämtliche Vereinbarungen, Zusicherungen und Nebenabreden sind schriftlich niederzulegen, dieses gilt auch für nachträgliche Vertragsänderungen.
II. Kernbohrung
1. Der Auftraggeber hat rechtzeitig schriftlich alle für die Durchführung der Kernbohrung erforderlichen Sondergenehmigungen (z.B. Sonntagsarbeit) auf eigene Kosten einzuholen.
2. Der Auftraggeber hat die Freigabe der Kernbohrung sowohl in statischer Hinsicht als auch rechtlich durch Eigentümer und sämtlicher darüber in Frage kommender möglicher Rechtsinhaber schriftlich zu erteilen bzw. rechtzeitig auf eigene Kosten einzuholen.
3. Die Bohrpunkte mit Angabe der Öffnungsdurchmesser und die Lage der Sägeschnitte sind vom Auftraggeber zu messen. Für Schäden und Folgeschäden, insbesondere für Strom-, Wasser-, Abwasser- und Gasleitungen, die sich aus der Lage der Bohrpunkte und Sägeschnitte oder dem Nichteinmessen ergeben und auch für die Statik trägt der Auftraggeber die volle Haftung. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, dass die bauliche Änderung statisch zugelassen sind.
4. Kernbohrungen die eine Größe von Ø 200 mm überschreiten, müssen vor Ausführungsbeginn unbedingt schriftlich angemeldet werden. Wir Gewährleisten nur eine flexible vor-Ort Kernbohrgröße bis Ø 200 mm. Ebenfalls benötigen wir eine schriftliche Voranmeldung für Bohrtiefen, die sich über 1 Meter belaufen.
5. Vom Auftraggeber sind Wasser und Strom in maximal 40 m Entfernung von der Arbeitsstelle für uns kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Gerüste sind in erforderlicher Menge und Größe nach den Vorschriften der BBG für die Dauer der Arbeit vorzuhalten. Dabei sind entsprechend dem Auftrag folgende technischen Daten zu gewährleisten:
Wasserdruck: 1 bar (an der Arbeitsstelle) · Strom bei Bohrarbeiten: 220 | 380 V 16 Ampere Strom bei Säge- und Schneidarbeiten: 380 V 35 Ampere
III. Angebote, Preise, Gefahrenübergang
1. Unsere Angebote sind freibleibend und werden erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich.
2. Die bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über Maße, Zeichnungen und Leistungen sind als unverbindlich zu betrachten und setzen optimale Bohrbedingungen voraus. Dieses gilt nicht für die von uns schriftlich garantierte Beschaffenheit des Kaufgegenstandes. An Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Dokumenten behalten wir uns das Eigentumsrecht vor, diese dürfen Dritten
nicht zugänglich gemacht werden.
3. Der Preis des Kaufgegenstandes und der Vertraglichen Leistung verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart wurde, inklusive der jeweils am Tag der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer in Deutschland. Nebenleistungen, die nicht Gegenstand der schriftlichen Auftragsbestätigung und des Auftrages sind und nicht zu der von uns geschuldeten Leistung gehören, werden gesondert in Rechnung gestellt. Bei Lieferung des Kaufgegenstandes einschließlich oder ohne Installation geht die Gefahr des Kaufgegenstandes und die bei Fertigstellung abgenommene Installation und Übergabe vom Verkäufer zum Käufer über.
IV. Zahlung und Zahlungsverzug
1. Nach der Bohrung sind der Kaufpreis und die Leistung mit Zugang der Rechnung – soweit nicht anders vereinbart – sofort und ohne Abzug fällig. Der Käufer kommt mit der Zahlung spätestens 30 Tage nach Rechnungserhalt § 286 BgB in Verzug. Die Möglichkeit den Käufer durch Mahnung in Verzug zu setzen, bleibt hiervon unberührt.
2. Gegenforderungen oder Ansprüche kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur dann geltend machen, soweit diese auf Ansprüche des Auftrages beruhen.
3. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und erfüllungshalber angenommen, die hierbei anfallenden Kosten wie Spesen gehen zu lasten des Käufers.
4. Verzugszinsen werden mit 6 % p.a. über den derzeitigen Basiszinssatz berechnet.
V. Gewährleistung
1. Gewährleistungsansprüche des Käufers sind nur dann anzuerkennen, wenn diese in Verbindung mit unseren AGB`s und unter Berücksichtigung unserer Bohrungsvorschriften begründet sind.
2. Wir haben das Recht den Mangel durch Nachbesserung zu Beheben.
3. Im Rahmen der Nachbesserung sind wir berechtigt, sämtliche durch den Mangel verursachten Schäden zu beseitigen.
4. Wir behalten uns das Recht vor die Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur durch unverhältnismäßig hohe Kosten durchführbar ist unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zum Wert der Sache im mangelfreien Zustand.
5. Ein Rücktrittrecht des Käufers vom Vertrag ist dann auszuschließen wenn der Mangel unerheblich ist.
6. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht: …bei unsachgemäßer Behandlung oder Überbeanspruchung. …wenn der Auftraggeber die Bohrvorschriften nicht befolgt hat und nicht ausgeschlossen werden kann, dass einer oder mehrere dieser Umstände für das Auftreten des Mangels ursächlich ist.
7. Der Auftraggeber verpflichtet sich den Vertragsgegenstand unmittelbar nach Eingang und Fertigstellung zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen, jedoch spätestens innerhalb von 8 Tagen. Erfolgt diese Mitteilung nicht, sind die Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
8. Die Anspruchsvoraussetzung liegt in der vollen Beweislast des Auftraggebers, insbesondere bei Vorliegen eines Mangels zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges.
VI. Allgemeine Haftungsbegrenzung
1. Die Haftung für Sachschäden ist ausgeschlossen soweit es sich nicht um Vorsatz oder leichte Fahrlässigkeit handelt, die nicht zu einer Gefährdung des Vertragszweckes führt.
2. Unsere Haftung begrenzt sich auf die Schäden die bei dem geschlossenen Vertrag geschäftstypisch zu erwarten ist.
3. Unser Haftungsausschluss oder Beschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Vertreter, Mitarbeiter
und Erfüllungsgehilfen.
VII. Eigentumsvorbehalte
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den inhaltlichen Gegenständen des geschlossenen Vertrages bis zum Eingang sämtlicher Zahlung vor.
SEH Haustechnik GmbH
Arnold-Dehnen-Straße 40
47138 Duisburg